Datenschutzerklärung
> Information zur Verarbeitung von gemeinsam Verantwortlichen „Zentrales Personenstandsregister“ gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
> Information zur Verarbeitung des Verantwortlichen „Lokales Personenstandsregister“ gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
> Information und Auskunft über die freiwillige Angabe und Löschung des Religionsbekenntnisses im Sinne des Personenstandsrechtes, des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung ( EU 2016/679) ABL. Nr. L 119 vom 4.5.2016
> Datenschutzerklärung für die Homepage
Information zur Verarbeitung von gemeinsam Verantwortlichen „Zentrales Personenstandsregister“ gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Ottenschlag
Verbandsobmann Bgm. Paul Kirchberger
Oberer Markt 22
3631 Ottenschlag
Telefon: +43-(0)2872 7330-5
Fax: +43-(0)2872 7330-4
E-Mail: standesamt@ottenschlag.eu
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Ing. Herbert Stadlmann, MSc.
Gerweiserstrasse 22
3903 Echsenbach
Telefon: +43 2849 281 281
E-Mail: dsb@stadlmann.net
Zweck der Datenanwendung:
Ermittlung des Personenstandes und Führung des Zentralen und Lokalen Personenstandsregisters (ZPR) durch die Gemeinden und Gemeindeverbände als Personenstandsbehörden (Standesämter und Standesamtsverbände), sowie Ausstellung von Geburts-, Heirats-, Partnerschafts- und Sterbeurkunden und Registerauszügen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages in diesen Angelegenheiten.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen sowie zwischenstaatliche Abkommen (in der geltenden Fassung):
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013; Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV 2013), BGBl.II 2013/324; E‑Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004; Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988; Namensänderungsverordnung 1997 (NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811; Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938; Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009; IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978; – zwischenstaatliche Abkommen.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Personenstandsdaten werden 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen gelöscht.
Kategorien von Empfängern
Abfragende Behörden nach gesetzlichem Auftrag (§ 47 Abs. 1 PStG 2013); Gerichte, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen (§ 47 Abs. 2 PStG 2013); Gerichte (§ 49 PStG 2013); Jugendhilfeträger (§ 48 Abs. 1 PStG 2013); Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 48 Abs. 2 PStG 2013); Arbeitsmarktservice, nur wenn sich die Daten auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen (§ 48 Abs. 3 PStG 2013); Landespolizeidirektionen (§ 48 Abs. 4 PStG 2013); Führerscheinbehörden (§ 48 Abs. 5 PStG 2013); Wählerevidenz (§ 48 Abs. 6 PStG 2013); Passbehörden (§ 48 Abs. 7 PStG 2013); Militärkommanden (§ 48 Abs. 8 PStG 2013); Die mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, betrauten Behörden (§ 48 Abs. 9 PStG 2013); Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen (§ 52 Abs. 1 Z 2 PStG 2013); Personen, auf die sich die Eintragung bezieht oder deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013); Ausländische Personenstandsbehörden, einschließlich ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich, gemäß internationaler Abkommen; Wöchentliches Verzeichnis natürliche und juristische Personen (§ 52 Abs. 3 PStG 2013); Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 51 Abs. 1 PStG 2013); Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften, eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (§ 45 Abs. 3 PStG 2013); Behörde bei Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868 in der Fassung dRGBl. I S 384/1939; Bundesminister für Finanzen (§ 48 Abs. 2 PStG 2013); Staatsbürgerschaftsevidenzstellen (§ 48 Abs. 11 PStG 2013); Wahleltern und Wahlkinder (§ 52 Abs. 2 PStG 2013); Österreichische Vertretungsbehörden (§ 53 Abs. 4 PStG 2013); Meldebehörden zum Zweck der Verwendung im Zentralen Melderegister (§§ 48 Abs. 12 und 61 Abs. 5 PStG 2013); Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E‑Government-Gesetz.
Auftragsverarbeiter: Bundesminister für Inneres
Rechte der betroffenen Person:
Ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde (1080 Wien, Wickenburggasse 8, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at) besteht nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 DSG.
Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO iVm den §§ 52 und 58 PStG.
Das Recht auf Berichtung besteht nach Maßgabe des Art. 16 DSGVO iVm § 42 PStG..
Das Recht auf Löschung besteht nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO nur für die Angaben der religiösen Zugehörigkeit.
Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht besteht hinsichtlich der nach dem Personenstandsgesetz verarbeiteten Daten nicht.
[sta_anchor id=”ds-lpr” unsan=”DS LPR” class=”DS LPR”]Information zur Verarbeitung des Verantwortlichen „Lokales Personenstandsregister“ gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)[/sta_anchor]
Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Ottenschlag
Verbandsobmann Bgm. Paul Kirchberger
Oberer Markt 22
3631 Ottenschlag
Telefon: +43-(0)2872 7330-5
Fax: +43-(0)2872 7330-4
E-Mail: standesamt@ottenschlag.eu
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Ing. Herbert Stadlmann, MSc.
Gerweiserstrasse 22
3903 Echsenbach
Telefon: +43 2849 281 281
E-Mail: dsb@stadlmann.net
Zweck der Datenanwendung:
Ermittlung des Personenstandes und Führung des Zentralen und Lokalen Personenstandsregisters (ZPR) durch die Gemeinden und Gemeindeverbände als Personenstandsbehörden (Standesämter und Standesamtsverbände), sowie Ausstellung von Geburts-, Heirats-, Partnerschafts- und Sterbeurkunden und Registerauszügen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages in diesen Angelegenheiten.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen sowie zwischenstaatliche Abkommen (in der geltenden Fassung):
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013; Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV 2013), BGBl.II 2013/324; E‑Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004; Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988; Namensänderungsverordnung 1997 (NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811; Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938; Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009; IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978; – zwischenstaatliche Abkommen.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Personenstandsdaten werden 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen gelöscht.
Kategorien von Empfängern
Abfragende Behörden nach gesetzlichem Auftrag (§ 47 Abs. 1 PStG 2013); Gerichte, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen (§ 47 Abs. 2 PStG 2013); Gerichte (§ 49 PStG 2013); Jugendhilfeträger (§ 48 Abs. 1 PStG 2013); Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 48 Abs. 2 PStG 2013); Arbeitsmarktservice, nur wenn sich die Daten auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen (§ 48 Abs. 3 PStG 2013); Landespolizeidirektionen (§ 48 Abs. 4 PStG 2013); Führerscheinbehörden (§ 48 Abs. 5 PStG 2013); Wählerevidenz (§ 48 Abs. 6 PStG 2013); Passbehörden (§ 48 Abs. 7 PStG 2013); Militärkommanden (§ 48 Abs. 8 PStG 2013); Die mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, betrauten Behörden (§ 48 Abs. 9 PStG 2013); Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen (§ 52 Abs. 1 Z 2 PStG 2013); Personen, auf die sich die Eintragung bezieht oder deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013); Ausländische Personenstandsbehörden, einschließlich ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich, gemäß internationaler Abkommen; Wöchentliches Verzeichnis natürliche und juristische Personen (§ 52 Abs. 3 PStG 2013); Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 51 Abs. 1 PStG 2013); Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften, eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (§ 45 Abs. 3 PStG 2013); Behörde bei Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868 in der Fassung dRGBl. I S 384/1939; Bundesminister für Finanzen (§ 48 Abs. 2 PStG 2013); Staatsbürgerschaftsevidenzstellen (§ 48 Abs. 11 PStG 2013); Wahleltern und Wahlkinder (§ 52 Abs. 2 PStG 2013); Österreichische Vertretungsbehörden (§ 53 Abs. 4 PStG 2013); Meldebehörden zum Zweck der Verwendung im Zentralen Melderegister (§§ 48 Abs. 12 und 61 Abs. 5 PStG 2013); Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E‑Government-Gesetz.
Auftragsverarbeiter: Bundesminister für Inneres
Rechte der betroffenen Person:
Ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde (1080 Wien, Wickenburggasse 8, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at) besteht nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 DSG.
Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO iVm den §§ 52 und 58 PStG.
Das Recht auf Berichtung besteht nach Maßgabe des Art. 16 DSGVO iVm § 42 PStG..
Das Recht auf Löschung besteht nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO nur für die Angaben der religiösen Zugehörigkeit.
Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht besteht hinsichtlich der nach dem Personenstandsgesetz verarbeiteten Daten nicht.
[sta_anchor id=”ds-religion” unsan=”DS Religion” class=”DS Religion”]Information und Auskunft über die freiwillige Angabe und Löschung des Religionsbekenntnisses im Sinne des Personenstandsrechtes, des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung ( EU 2016/679) ABL. Nr. L 119 vom 4.5.2016[/sta_anchor]
Bei der Entgegennahme der Personenstandsdaten hat die Personenstandsbehörde den Bürger in Bezug auf freiwillige Angabe des Religionsbekenntnisses auf Folgendes hinzuweisen:
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG) und Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV)
Gemäß § 53 Absatz 2 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) kann auf Antrag eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.
Folgende Urkunden können daher mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden:
- Geburtsurkunden;
- Heiratsurkunden;
- Partnerschaftsurkunden;
- Urkunden über Todesfälle.
Ergänzend hierzu ist in der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013) angeführt:
- 2 Absatz 6: Sofern das Religionsbekenntnis nicht bereits bei der Anzeige der Geburt bekanntgegeben wurde, hat die Personenstandsbehörde auf die Möglichkeit der freiwilligen Bekanntgabe des Religionsbekenntnisses hinzuweisen.
- 8 Absatz 3: Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.
In Hinblick auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 a PStG 2013 ist zur Informationsverpflichtung anzuführen:
- 45. (1) Die Personenstandsbehörden dürfen Personenstandsdaten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben in einem lokalen Personenstandsregister, das im Rahmen des ZPR geführt wird, verarbeiten.
(2) Die Übermittlung sonstiger Personenstandsdaten an andere als Personenstandsbehörden ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.
(3) Das Religionsbekenntnis einer Person darf nur bekannt geben werden:
- jener gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft, zu der sich der Betroffene bekannt hat, und
- Behörden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868, idF. dRGBl. I S 384/1939.
Darüber hinaus darf das Religionsbekenntnis nur noch zu statistischen Zwecken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufenen Organen übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind.
- Datenschutzgesetz (§ 4 DSG) und Datenschutz-Grundverordnung
Zusätzlich ist aufgrund des § 4 Datenschutzgesetz nach der Datenschutz-Grundverordnung (in Folge DSGVO) Folgendes seitens der Personenstandsbehörde (als Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO) anzugeben:
Alle Mitteilungen der befassten Behörde (Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Z 7 DSGVO) sind grundsätzlich unentgeltlich und innerhalb eines Monats an den Bürger zu übermitteln (schriftlich oder auch elektronisch), wenn die Identität der Person eindeutig geklärt ist. Sowohl für die Unentgeltlichkeit, wie auch für die Monatsbefristung, sind Ausnahmen vorgesehen (Art. 12 DSGVO).
- Informationspflicht (Art. 12 bis 14 DSGVO)
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
- Berichtigung (Art. 16 DSGVO )
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
VERARBEITUNG BESONDERER KATEGORIEN PERSONSBEZOGENER DATEN (Art. 9)
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
- a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden.
INFORMATIONSPFLICHT (Art. 13 auszugsweise)[1]
- Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Stellvertreters.
- gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.
- die Zwecke, für die die personsbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1f (rechtmäßige Verarbeitung der Daten in Hinblick auf Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere bei Kindern) beruht, die berechtigte Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden.
- gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personsbezogenen Daten [2]
- Weitergabe von Daten;
Zusätzlich (Art. 13 Abs. 2) sind zur Verfügung zu stellen:[3]
- die Dauer der Speicherung oder die Kriterien für die Festlegung der Dauer. Nach § 46 Abs. 4 PStG sind Personenstandsdaten, die im ZPR verarbeitet werden, 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übermitteln.
- das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit.
- c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a (Einwilligung der Verarbeitung für einen oder mehrere Zwecke) oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a (ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung) beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde[4];
- e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
INFORMATIONSPFLICHT, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 DSGVO)
Die Informationspflicht des Art. 14 entspricht der Informationspflicht nach Art. 13. Die Informationen des Art. 13 DSGVO sind daher für die nicht betroffene Person im selben Umfang zu erteilen, außer die Erteilung der Information erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Sollten daher Anträge auf Informationserteilung für die nicht betroffene Person einlangen, so sind die Informationen iSd Art 13 an die betroffene Person zu übergeben.
AUSKUNFTSRECHT (Art. 15 DSGVO)
BERICHTIGUNG (Art. 16 DSGVO )
Die §§ 41 und 42 PStG im Zusammenhang mit § 14 PStG-DV sind als lex specialis anzuwenden. Daher kommen § 4 DSG in Verbindung mit Art. 16 DSGVO nicht zur Anwendung.
RECHT AUF LÖSCHUNG (Art. 17 DSGVO)
Das Recht auf Löschung ist auf der Daten des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 (allgemeine und besondere Personenstandsdaten) PStG nicht anzuwenden, da diese im Sinne des Art. 17 Abs. 3 b DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dienen, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Das Religionsbekenntnis (§ 45 PStG) ist ein sonstiges Personenstandsdatum, das über Antrag der betroffenen Person im Zentralen Personenstandsregister zu löschen ist. Darüber ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszufolgen.
Art 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessen werden“)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- b) c) (Regelungen über die Möglichkeiten des Widerrufs sind gesetzlich ausgeschlossen)[5]
- d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
- a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
- b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
- d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
- e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG (Art. 18 DSGVO)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
- b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
- c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
- d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
[1] Die Punkte a und b sind von der Personenstandsbehörde zu ergänzen
[2] siehe unter Punkt I § 45 Abs. 3 PStG
[3] Seitens der befassten Behörde sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich
[4] gemäß § 24 DSG Beschwerde an die Datenschutzbehörde
[5] Siehe § 44 Abs. 6 PStG
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