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Geburten

> Eheliche Kinder
> Uneheliche Kinder
> Vaterschaftsanerkenntnis
> Rechtskraftsbestätigung


Unsere jüngsten Gemeindebürger/innen

Für die Beurkundung Ihres Kindes ist jenes Standesamt verantwortlich, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde. Zumeist werden Kinder in Krankenhäusern geboren d.h. das Standesamt des Geburtsortes ist für die Geburtsurkunde und Ausstellung des 1. Staatsbürgerschaftsnachweises zuständig.

Sollten Sie eine Hausgeburt in einer unserer 10 Evidenzgemeinden gehabt haben, dann sind wir der zuständige Ansprechpartner für Sie.

Unsere Evidenzgemeinden sind:
Bad Traunstein, Bärnkopf, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Martinsberg, Ottenschlag, Sallingberg und Schönbach


Für die Beurkundung eines Neugeborenen werden folgende Unterlagen benötigt:

Eheliche Kinder:

  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • ggf. Nachweis von akademischen Graden bzw. Standesbezeichnungen der Eltern (z.B. Ing.)

Uneheliche Kinder:

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • bei Vorehen der Mutter: Heiratsurkunde der (letzten) Ehe sowie das Scheidungsurteil mit Rechtskraftsbestätigung bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • ggf. Nachweis von akademischen Graden bzw. Standesbezeichnungen der Eltern (z.B. Ing.)
  • ggf. zusätzlich die notwendigen Unterlagen für ein Vaterschaftsanerkenntnis

Zusätzliches:

  • Die Ausstellung von zwei Geburtsurkunden im Zuge der Geburtsbeurkundung ist gebührenfrei.
  • Wenn Sie zu Hause entbinden, benötigen Sie zusätzlich die von Arzt oder der Hebamme unterschriebene Anzeige der Geburt.

Ehelich – Unehelich

Als ehelich geboren gilt ein Kind, das in aufrechter Ehe der Eltern oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird.
Als unehelich geboren gilt demnach ein Kind, das von einer ledigen, geschiedenen oder länger als 300 Tage verwitweten Mutter geboren wird.

Hinweis: Wenn die Eltern eines unehelich geborenen Kindes später heiraten, gilt das Kind (rückwirkend) als ehelich.


Vaterschaftsanerkenntnis

Der Vater eines unehelichen Kindes kann, anlässlich der Geburtsbeurkundung, die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen und ist somit, von Beginn an, als Papa seines Sprößlings in der Geburtsurkunde eingetragen.
Wenn Sie die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen wollen, müssen Sie persönlich anwesend sein und folgende Unterlagen mitbringen:

  • amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • ggf. Nachweis von akademischen Graden bzw. Standesbezeichnungen des Vaters (z.B. Ing.)

Hinweis: Ist der Kindesvater noch nicht volljährig (vollendetes 18. Lebensjahr), müssen dessen gesetzliche Vertreter/Erziehungsberechtigte der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen.


Rechtskraftsbestätigung

Die Rechtskraftsbestätigung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung ist ein angebrachter Vermerk, aus welchem hervorgeht, wann diese Entscheidung rechtskräftig wurde. Wenn der Rechtskraftsvermerk fehlt (was sehr oft der Fall ist, da beispielsweise Scheidungsbeschlüsse zum Zeitpunkt der Ausstellung meist noch nicht rechtskräftig sind) müssen Sie diesen vom zuständigen Gericht (Behörde) nachträglich anbringen lassen.