Staatsbürgerschaft
> Ausstellung > Kinder, die nach 1.8.2013 geboren wurden> Kinder, die vor 1.8.2013 geboren wurden> Namensänderung nach Eheschließung
> Wiederannahme eines Names nach Scheidung> Namensänderung bei Adoption> Kosten für einen Staatsbürgerschaftsnachweis
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises:
in der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Ottenschlag
im Gemeindeamt
Oberer Markt 22
3631 Ottenschlag
Tel. 02872/7330-5
Zuständigkeit:
Grundsätzlich kann der Staatsbürgerschaftsnachweis bei jedem Staatsbürgerschaftsverband angefordert werden
Parteienverkehr:
täglich von Montag bis Freitag zwischen 7.30 und 12.00 Uhr
Weitere Termine nach telefonischer Absprache von Montag bis Donnerstag möglich.
Der Antrag um Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises soll ab der Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) persönlich gestellt werden. Er kann aber auch mittels Vollmacht erfolgen. Wir bitten Sie Ihren amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein oder Reisepass) mitzubringen, da Sie sich bei der Antragstellung ausweisen müssen.
Zur Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises werden untenstehende Dokumente (nur im Original, also keine Kopien) benötigt.
Benötigte Dokumente für Kinder, die nach dem 1.8.2013 geboren wurden
Innerhalb der Ehe geboren – Österreichische Staatsbürgerschaft wurde durch Mutter und Vater erworben:
> Geburtsurkunde des Kindes
> Staatsbürgerschaftsnachweise von Mutter und Vater
> Heiratsurkunde der Eltern
> amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
Außerhalb der Ehe geboren:
Österreichische Staatsbürgerschaft wurde durch die Mutter erworben, der Vater (österreichischer Staatsbürger) hat innerhalb von 8 Wochen das Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben:
> Geburtsurkunde des Kindes
> Staatsbürgerschaftsnachweise von Mutter und Vater
> amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
Österreichische Staatsbürgerschaft wurde durch die Mutter erworben:
> Geburtsurkunde des Kindes
> Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
> amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
Österreichische Staatsbürgerschaft wurde durch den Vater erworben (durch Vaterschaftsanerkennung innerhalb von 8 Wochen):
> Geburtsurkunde des Kindes
> Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
> amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
Österreichische Staatsbürgerschaft wurde durch den Vater erworben (durch gerichtliche Feststellung innerhalb von 8 Wochen):
> Geburtsurkunde des Kindes
> Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
> Bescheid der Feststellung der Vaterschaft
> amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
Benötigte Dokumente für Kinder, die vor dem 1.8.2013 geboren wurden
Ein eheliches Kind, das vor dem 1.8.2013 geboren wurde :
Heiratsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (wenn ein Kind vor dem 1.9.1983 geboren ist, genügt es, den Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters vorzulegen)
Ein uneheliches Kind, das vor dem 1.8.2013 geboren wurde:
Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter, falls das Kind den Familiennamen des Vaters führt, wird zusätzlich der rechtskräftige Namensänderungsbescheid benötigt
Bei behördlicher Namensänderung
Geburtsurkunde alt und neu, der bisherige Staatsbürgerschaftsnachweis, den Namensänderungsbescheid mit Rechtskraftbestätigung
Benötigte Dokumente bei Namensänderung nach Eheschließung
Geburtsurkunde, der bisherige Staatsbürgerschaftsnachweis, der auf einen früheren Namen ausgestellt wurde (dieser muss von uns eingezogen werden), die Heiratsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten
Benötigte Dokumente bei Wiederannahme eines früheren Familiennamens (nach Scheidung)
Geburtsurkunde, bisheriger Staatsbürgerschaftsnachweis – der auf einen früheren Namen ausgestellt wurde, sowie die Heiratsurkunde mit Urteil und Vermerk über die “Wiederannahme eines früheren Familiennamens”
Benötigte Dokumente bei Namensänderung durch Adoption
Geburtsurkunden “alt” und “neu” des Kindes bzw. ein Auszug aus dem Geburtenbuch des Kindes, der Gerichtsbeschluss über die Adoption, womöglich der Staatsbürgerschaftsnachweis der leiblichen Kindesmutter bei unehelicher Geburt und zusätzlich der Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters bei ehelicher Geburt.
Kosten für einen Staatsbürgerschaftsnachweis
ab 01.01.2022: pro Staatsbürgerschaftsnachweis € 43,30 in bar zu entrichten
(ggf. zuzüglich € 4,20 bei Vorlage einer Vollmacht)
Für Kinder bis zum 2. Lebensjahr ist die Ausstellung des 1. Staatsbürgerschaftsnachweises nach § 35 Abs. 6 des Geb.Gesetzes kostenfrei.